Gesellschaftervertrag
Die nachstehend aufgeführten Personen:
§ 1 (Rechtsform, Dauer und Name der Gesellschaft)
Die Gesellschaft ist eine Gesellschaft im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches (§ § 705 ff) und wird auf unbestimmte Dauer errichtet.
Die Gesellschaft trägt den Namen »Risikofonds 98«.
§ 2 (Zweck der Gesellschaft)
Zweck der Gesellschaft ist das langfristige gemeinsame Wertpapiersparen.
§ 3 (Sitz der Gesellschaft)
Sitz der Gesellschaft ist 52477 Alsdorf
§ 4 (Geschäftsjahr)
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
§ 5 (Gesellschafter)
Gesellschafter kann nur eine natürliche Person sein.
Die Zahl der Gesellschafter wird auf 25 Personen beschränkt. Gemäß Beschluss vom 15.10.2020, wird erst dann wieder ein neuer Gesellschafter aufgenommen, wenn es die neue Beschränkung zulässt. Die Gesellschafteranzahl beträgt zum 15.10.2020: 40 Gesellschafter.
Neben den Gründungsgesellschaftern kann nur der Gesellschafter werden, der eine Ausfertigung des Gesellschaftsvertrages unterzeichnet und wenn die nächste oder eine darauf folgende Gesellschafterversammlung dem Aufnahmeantrag zustimmt.
Der neu eintretende Gesellschafter nimmt ab dem ersten des auf seinen Beitritt folgenden Monats am Gewinn und Verlust der Gesellschaft teil. Die Mindestmitgliedschaft beträgt ein Kalenderjahr.
Jeweils bezogen auf einen Zeitraum von 12 Monaten ist die Ausgabe von neuen Anteilen auf einen Betrag in Höhe von maximal 100.000 Euro beschränkt. Eine diesen Betrag übersteigende Ausgabe von neuen Anteilen innerhalb von 12 Monaten kann die Verpflichtung zur Erstellung eines Verkaufsprospektes zur Folge haben.
§ 6 (Gesellschaftsvermögen)
Das Gesellschaftsvermögen steht den Gesellschaftern nicht zur gesamten Hand, sondern nach Bruchteilen zu. § 427 BGB findet keine Anwendung.
§ 7 (Konto und Depot)
Die Gesellschaft eröffnet ein laufendes Konto und ein Wertpapierdepot bei der Postbank
§ 8 (Beiträge)
Jeder Gesellschafter verpflichtet sich per Dauerauftrag monatlich bis zum 10. eines jeden Monats einen Mindestbeitrag von 30,- Euro, höchstens jedoch 300,- Euro, auf das Verrechnungskonto der Gesellschaft einzuzahlen. Der monatliche Beitrag darf in 10,- Euro Schritten von 30,- Euro bis 300,- Euro gewählt werden.
Der Eintrittsbeitrag beträgt einmalig 102,26 Euro, in dem die 30,- Euro für den ersten Monatsbeitrag enthalten sind.
Die Verpflichtung zur Beitragsleistung kann vorübergehend oder dauerhaft ausgesetzt werden. Das Aussetzen der Beitragsleistung muss in schriftlicher Form, mindestens 14 Tage vor Monatsende, angefragt werden. Bei Einhaltung der Frist, wird die Aussetzung der Beitragsleistung durch die Geschäftsführung bestätigt. Die Mindestlaufzeit der Aussetzung der Beitragsleistung beträgt 3 Monate. Die Wiederaufnahme der Beitragsleistung muss in schriftlicher Form, mindestens 14 Tage vor Monatsende, für den Folgemonat angefragt werden. Bei Einhaltung der Frist, wird die Wiederaufnahme der Beitragsleistung durch die Geschäftsführung bestätigt. Wird die Wiederaufnahme der Beitragsleistung nicht angefragt, verlängert sich die Laufzeit der Aussetzung der Beitragsleistung automatisch um einen Monat. Ausgefallene Beitragsleistungen, die nicht angefragt wurden, müssen in einer Summe oder Raten nachentrichtet werden.
Die Geschäftsführung ist verpflichtet, in der nächstfolgenden Gesellschafterversammlung über die ausgefallenen Beiträge zu berichten.
Bei Erreichen der Gesamteinzahlungsgrenze von 500.000,00 Euro, die durch die Erlaubnispflicht für Investmentclubs vorgegeben ist, müssen die Beitragsleistungen von jeden Gesellschafter*in gestoppt werden. Die Verpflichtung zur Beitragsleistung, wie unter §8 Abs.1 beschrieben, wird aufgehoben und der Dauerauftrag ist zu löschen. Die Verpflichtung der Beitragsleistung wird, wie unter §8 Abs.3 beschrieben, automatisch ohne schriftliche Anfrage ausgesetzt und besteht so lange, bis die Aussetzung durch die Geschäftsführung aufgehoben wird. Die ausgefallenen Beitragsleistungen werden nicht nachentrichtet.
§ 9 (Beteiligung am Gesellschaftsvermögen)
Die Beitragsleistungen der Gesellschafter werden in Anteile umgewandelt, die kontenmäßig gutgeschrieben werden und auch den Bruchteil des Anteils ausmachen können (Unit-System).
Bei Gründung der Gesellschaft erhält der Gesellschafter je 50,-DM Beitrag einen vollen Anteil.
Danach werden auf weitere Einzahlungen Anteile gutgeschrieben, deren Wert sich aus der Summe des Gesellschaftsvermögen im Verhältnis zur Anzahl der gutgeschriebenen Anteile ergibt.
Die Bewertung des Gesellschaftsvermögen erfolgt monatlich jeweils am Tage der letzten Börsennotiz. Dabei werden die Wertpapiere mit dem zuletzt festgestellten Kursen und Preisfestlegungen der Börse bewertet.
Die Depotbewertung, aus der sich der jeweilige Anteilswert ergibt, ist allen Gesellschaftern auszuhändigen.
Die Abgeltungssteuerpflichtigen Anteile eines Gesellschafters sind gesondert neben den Abgeltungssteuerfreien Anteilen auf der monatlichen Abrechnung aufzuführen und die darauf anfallende Abgeltungssteuer.
§ 10 (Verwendung der Einzahlungen und Erträge)
Die eingezahlten Beiträge sowie die Erträge aus Wertpapieren dürfen nur zur Anlage in börsennotierten Wertpapieren und zur Deckung der Verwaltungskosten verwandt werden.
Bei Bestimmung der Wertpapieranlage kann ein Anlageausschuß nach Maßgabe von § 19 mitwirken.
Das nicht angelegte Barvermögen soll nicht mehr als ein Drittel des Gesellschaftsvermögens betragen. Ein Mindestbankguthaben ist nicht vorgesehen, die voraussichtlichen Verwaltungskosten eines Vierteljahres sollten jedoch jederzeit durch eine Barreserve gedeckt sein.
§ 11 (Verwaltungskosten)
Die Verwaltungskosten der Gesellschaft werden aus dem Gesellschaftsvermögen gedeckt.
Die Gesellschaft kann eine besondere Umlage zur Deckung der Verwaltungskosten beschließen.
§ 12 (Kredite)
Die Anschaffung von Wertpapieren auf Kredit ist ausgeschlossen.
§ 13 (Gewinn und Verlust)
Während des Bestehens der Gesellschaft werden Gewinne nicht ausgeschüttet.
Der auf den einzelnen Gesellschafter entsprechend seinem Kapitalanteil entfallende Ertrag eines Kalenderjahres (Zinsen und Dividenden) kann durch Beschluß der Gesellschafterversammlung ausgeschüttet werden.
Etwaige in einem Kalenderjahr realisierte Kursgewinne bzw. -verluste werden jedem Gesellschafter entsprechend seinen Kapitalanteilen wertmäßig zugerechnet.
§ 14 (Gesellschafterversammlung)
Die Gesellschaftsversammlung ist das oberste Organ der Gesellschaft. Sie faßt sämtliche Beschlüsse , soweit der Gesellschaftsvertrag nichts anderes vorsieht.
Die Gesellschaftsversammlung soll monatlich, sie muß aber mindestens halbjährlich stattfinden. Die Jahreshauptversammlung ist bis zum 1. April eines Jahres abzuhalten. Die Einladung zur Jahreshauptversammlung hat schriftlich mit einer Frist von 14 Tagen zu erfolgen und ist mit einer Tagesordnung zu versehen.
Die monatlichen Gesellschafterversammlungen sind im übrigen formlos mit einer Frist von mindestens 10 Tagen einzuberufen.
Sollen Beschlüsse gem. § 15 Ziff. 7, 9, 10 und 11 gefaßt werden, so ist der Geschäftsführung unter Fristwahrung, schriftlich zur Gesellschafterversammlung mit Ankündigung der Tagesordnung einzuladen.
Die Geschäftsführung hat eine außerordentliche Gesellschaftsversammlung mit der gleichen Frist einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Gesellschafter schriftlich die Geschäftsführung hierzu auffordert. Die Einladung hat schriftlich mit Ankündigung der Tagesordnung zu erfolgen.
Die Gesellschafterversammlung wird durch den Geschäftsführer, bei dessen Verhinderung durch einen Stellvertreter, einberufen und geleitet. Über das Ergebnis der Abstimmungen ist ein Protokoll zu führen, in welchem sämtliche Beschlüsse schriftlich niedergelegt werden.
Die Geschäftsführung legt den Ort für die Gesellschafterversammlung fest.
§ 15 (Aufgaben der Gesellschafterversammlung)
Die Gesellschafterversammlung berät und beschließt über:
Alle die Gesellschaft betreffenden Angelegenheiten.
Die Anlagepolitik, sowie An- und Verkauf von Wertpapieren.
Die Neuaufnahme von Gesellschaftern.
Die Ausschüttung von Zinsen und Dividenden.
Die Deckung der Verwaltungskosten.
Die Wahl des Geschäftsführers, seiner zwei Stellvertreter, wobei der zweite Stellvertreter gleichzeitig Schatzmeister ist, und der zwei Kassenführer, sowie über deren Entlastung.
Die Abberufung des Geschäftsführers, sowie seiner zwei Stellvertreter aus wichtigem Grund.
Die Wahl der Mitglieder des Anlageausschusses (§ 19).
Den Ausschluß von Gesellschaftern aus wichtigem Grund.
Die Änderungen des Gesellschaftsvertrages.
Die Auflösung der Gesellschaft.
§ 16 (Stimmrecht, Beschlußfähigkeit, Mehrheit)
In der monatlichen Gesellschafterversammlung hat jeder Gesellschafter eine Stimme. Die Versammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens 50 v.H. aller Gesellschafter anwesend ist.
Die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung werden, soweit in diesem Vertrag nichts anderes bestimmt ist, mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt.
Beschlüsse gem. § 15 Ziff. 3, 6, 7, 9, 10 und 11 erfordern eine Dreiviertel-Mehrheit der anwesenden Stimmen.
Bei der Beschlußfassung gem. § 15 Ziff. 7 und 9 nehmen der auszuschließende Gesellschafter, bzw. der abzuberufende Geschäftsführer, sowie der jeweilige Stellvertreter an der Abstimmung nicht teil.
Ist die Gesellschafterversammlung nicht ordnungsgemäß einberufen, so können Beschlüsse nur gefaßt werden, wenn sämtliche Gesellschafter anwesend sind.
Ist die Gesellschafterversammlung trotz ordnungsgemäßer Einladung beschlußunfähig, so muß innerhalb von 4 Wochen eine neue Versammlung abgehalten werden. Für auf dieser Sitzung gefaßte Beschlüsse sind nur die anwesenden Stimmen zu berücksichtigen.
Das Stimmrecht kann nicht auf einen anderen Gesellschafter übertragen werden. Der am Erscheinen verhinderte Gesellschafter kann aber sein Votum über die in der Tagesordnung bekanntgegebenen Abstimmung vorher schriftlich abgeben.
§ 17 (Geschäftsführung)
Jeweils im ersten Quartal eines jeden Kalenderjahres wählen die Gesellschafter auf der Jahreshauptversammlung einen Geschäftsführer und dessen zwei Stellvertreter für die Dauer eines Geschäftsjahres. Die Wiederwahl ist zulässig.
§ 18 (Aufgaben der Geschäftsführung)
Die Geschäftsführung ist ermächtigt, im Rahmen dieses Vertrages alle Rechtsgeschäfte gegenüber Dritten für die Gesellschaft vorzunehmen. Der Geschäftsführer und die zwei Stellvertreter erhalten Einzelvollmacht.
Die Aufgaben der Geschäftsführung sind vornehmlich folgende:
Der Geschäftsführer bzw. einer seiner Stellvertreter beruft die Gesellschafterversammlung ein und leitet sie.
Die Geschäftsführung wickelt -- ggf. nach vorheriger Abstimmung mit dem Anlageausschusses (§ 19) -- den An- und Verkauf von Wertpapieren für die Gesellschaft ab.
Die Geschäftsführung überwacht den Eingang der monatlichen Beiträge.
Die Geschäftsführung trägt dafür Sorge, daß in der Gesellschafterversammlung ein Protokoll geführt wird, in welchen zumindest sämtliche Beschlüsse schriftlich festzuhalten sind.
Nach Abschluß des Geschäftsjahres erstattet die Geschäftsführung in einer der nächsten Gesellschafterversammlungen, aber noch im ersten Quartal des Jahres, Bericht über die Tätigkeit der Gesellschaft im abgelaufenen Geschäftsjahr.
Zum Jahresende hat die Geschäftsführung die Bewertung des Gesellschaftsvermögens vorzunehmen und eine Aufstellung über die vereinnahmten Körperschaftssteuer, Gutschriften und einbehaltenen Kapitalertragssteuern vorzulegen. Die Beteiligungsquote der namentlich aufzuführenden Gesellschafter am Gesellschaftsvermögen ist darüber hinaus anzugeben.
Für die Einkünfte aus dem Gesellschaftsvermögen im Kalenderjahr wird die Geschäftsführung »Gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlage« bei dem für den Sitz der Gesellschaft zuständigen Finanzamt beantragen.
Zum Jahresende erhält jeder Gesellschafter einen Nachweis über den ihm zustehenden Anteil an Körperschaftssteuer-Gutschriften sowie über den auf ihm entfallenden Anteil der einbehaltenen Kapitalertragssteuer (maßgeblich für die persönlichen Steuererklärungen der Gesellschafter ist jedoch nur der durch das Finanzamt ergangene Feststellungsbescheid).
Im Falle des Eintritts oder Austritts von Gesellschaftern wird die Geschäftsführung die Einkünfte zum Stichtag abgrenzen.
Im Falle des Ablebens eines Gesellschafters wird die Geschäftsführung auf den Todestag eine Bewertung des Gesellschaftsvermögens vornehmen.
§ 19 (Anlageausschuß)
Es kann ein ständiger Anlageausschuß gebildet werden, dem neben der Geschäftsführung mindestens weitere zwei aber maximal fünf Gesellschafter angehören sollen.
Aufgabe des Anlageausschusses ist es, die Geschäftsführung bei der Anlage eingezahlter Beiträge, die Umschichtungen des Gesellschaftsvermögens oder die Erfüllung von Auszahlungsverpflichtungen zu beraten.
Die Mitglieder des Anlageausschusses sind ehrenamtlich tätig. Für ihre Wahl und Wiederwahl gilt § 17 entsprechend.
§ 20 (Ausscheiden aus der Gesellschaft)
Ein Ausscheiden aus der Gesellschaft kann nur zum Jahresende unter Wahrung einer sechswöchigen Kündigungsfrist erfolgen, erstmals zum Jahresende 1999 oder durch Ausschluß gem. § 15 Ziff. 9
Darüber hinaus endet die Mitgliedschaft durch Tod, bei Notfällen entscheidet die Gesellschaftsversammlung über die Möglichkeit eines vorzeitigen Ausscheidens.
Die Auszahlung des Guthabens soll unverzüglich vorgenommen werden. Kann das Guthaben nur durch Veräußerung von Wertpapieren ausgezahlt werden, so mindert sich der Anspruch um die Veräußerungskosten und die anfallende Abgeltungssteuer gem. § 21 Ziff. 6 und gem. § 21 Ziff. 7.
Im Todesfall erfolgt die Auszahlung an den oder die Erben, die sich zu legitimieren haben oder durch Festlegung der Bezugsberechtigung durch den Gesellschafter.
§ 21 (Teilweiser Kapitalabzug eines Gesellschafters)
Ein Gesellschafter kann ein Teil seines Kapitals nur mit einer sechswöchigen Kündigungsfrist zum Quartalsende aus der Gesellschaft abziehen. Der Mindesteinstandsbeitrag von 102,26 Euro muss bis zum Ende seiner Mitgliedschaft bestehen bleiben. Kann das Guthaben nur durch Veräußerung von Wertpapieren ausgezahlt werden, so mindert sich der Anspruch um die Veräußerungskosten.
Bei Notfällen entscheidet die Geschäftsführung über die Möglichkeit eines früheren Kapitalabzugs.
Der Übertrag von Anteilen innerhalb der Gesellschaft gegen den jeweiligen Anteilswert ist nicht möglich.
Es müssen immer erst die Abgeltungssteuerfreien Anteile für den Kapitalabzug veräußert werden. Erst wenn diese Anteile komplett veräußert sind, werden die Abgeltungssteuer- pflichtigen Anteile veräußert.
Kann das Guthaben nur durch Veräußerung von Wertpapieren ausgezahlt werden, wird auf der Gesellschafterversammlung beschlossen, welche Wertpapiere veräußert werden. Das heißt, die Veräußerung von Abgeltungssteuerpflichtigen- oder Abgeltungssteuerfreien Anteilen hat keinen Einfluss auf die Wertpapiere die veräußert werden.
Bei der Veräußerung der Abgeltungsfreien Anteilen, mindert sich der Anspruch um den Bruchteil eines Gesellschafters der anfallenden Abgeltungssteuer der veräußerten Wertpapiere.
Bei der Veräußerung der Abgeltungssteuerpflichtigen Anteile, mindert sich der Anspruch um die darauf anfallende Abgeltungssteuer, siehe §9 Ziff. 6.
§ 22 (Fortbestehen der Gesellschaft)
Im Falle der Kündigung eines Gesellschafters wird die Gesellschaft unter den übrigen Gesellschaftern fortgesetzt. Das gleiche gilt im Falle des Todes des Gesellschafters, der Pfändung des Gesellschaftsanteiles eines oder der Eröffnung des Konkurses über das Vermögen eines Gesellschafters.
§ 23 (Liquidation der Gesellschaft)
Im Falle der Auflösung der Gesellschaft führen die bisherigen Geschäftsführer als Liquidatoren die Auseinandersetzung durch, es sei denn, die Gesellschafterversammlung bestimmt mit Dreiviertel-Mehrheit der Stimmen einen anderen Gesellschafter als Liquidator.
Die Liquidation ist unverzüglich durch Veräußerung aller Vermögensgegenstände durchzuführen. Der auf den jeweiligen Gesellschafter entfallende Vermögensanteil ist unverzüglich auszuzahlen.
Die Vorschriften für die Geschäftsführung gem. § 18 Abs. 2f und 2g gelten entsprechend.
§ 24 (Risikohinweis)
Jedem neuen Gesellschafter wird vor Eintritt in die Gesellschaft hiermit bewußt gemacht, daß das Geschäft mit Wertpapieren ein Risikogeschäft ist. Ein Börsencrash oder falsche Anlagenpolitik kann zum Totalverlust des eingesetzten Kapitals führen.
§ 25 (Abänderungen und Ergänzungen)
Abänderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
§ 26 (Ergänzende Vorschriften)
Im übrigen gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Gesellschaft (§ § 705 ff. BGB).
Alsdorf, den 10.12.2021